Wissenswertes und aktuelle Informationen ...

Wussten Sie schon … ?

...das eine Verbesserung des Uw-Wertes eines Fensters um 0,1 W/m³K eine jährliche Einsparung von 1,2 Litern Heizöl pro m² Fensterfläche bedeuten kann.

Mit modernen und hochenergetischen Bauteilen lassen sich jede Menge Heizkosten sparen. Auf ein Einfamilienhaus bezogen kann man oftmals bis zu 1000,- € im Jahr sparen.
Darüber hinaus bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau für Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung interessante Fördermöglichkeiten mit äußerst attraktiven Zinsen an, die Ihnen die Entscheidung leicht machen könnten.
Außerdem werden durch Handwerker erbrachte Bauleistungen bis zu einem Betrag
von 600,- € im Jahr steuerlich gefördert.

Wir berechnen Ihr mögliches Einsparpotential gerne und beraten Sie über mögliche Maßnahmen.

KfW-Förderungen zur Lüftung und Einbruckshemmung

Die KfW setzt ab 1. Januar 2016 das „Anreizprogramm Energieeffizienz“ im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) um und verbessert die Förderung von Einzelmaßnahmen durch die Einführung eines „Heizungs- und Lüftungspakets“. Das neue „Heizungs- und Lüftungspaket“ ergänzt die bisherige Förderung von Einzelmaßnahmen, die unverändert fortgeführt wird, mit einer besonders günstigen Förderung. Der Investitionszuschuss für „Heizungs- und Lüftungspakete“ beträgt 15 % der förderfähigen Kosten.

Der Tilgungszuschuss wird mit 12,5 % auf den Kreditbetrag verrechnet werden. Nähere Informationen finden Sie hier. Eine Präzisierung zu unserer Meldung zur Förderung der Einbruchhemmung im VFF-Ticker aktuell vom 19. November 2015 hat Dirk Markwort, Technischer Sachverständiger bei der KfW, vorgenommen: Der Neueinbau von Fenstern mit der Sicherheitsklassifizierung RC2 wird aktuell über die Programme zur Energieeffizienz (Energieeffizient Bauen und Sanieren) mitgefördert, was bislang im Programm „Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ die Einhaltung vorgegebener Uw-Werte von maximal 0,95 W/m2K nach sich zieht.

Die KfW wird aber ab dem 1. April 2016 die Förderung für einbruchhemmende Fenster als Einzelmaßnahme mit einem Uw-Wert von maximal 1,1 W/m2K im Programm „Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ ermöglichen. Für den Neubau sei das neue Programm zum Einbruchschutz nicht vorgesehen. Elemente mit einbruchhemmenden Ausstattungen können aber in den Programmen Energieeffizient Bauen und Sanieren für KfW-Effizienzhäuser mitgefördert werden. Vorrang haben bei diesen Programmen allerdings die Anforderung an die Energieeffizienz. (Alle Details zu dieser Fördermaßnahme finden Sie hier.)

Die ungeschriebenen anerkannten Regeln der Technik

Beim Bauen spielen die ungeschriebenen anerkannten Regeln der Technik eine wichtige Rolle. Darauf weist die ARGE Baurecht hin, in der sich rund 3000 Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins zusammengeschlossen haben. Haben sich bestimmte bautechnische Verfahren etabliert, werden sie zu sogenannten anerkannten Regeln der Technik, erläutert die ARGE Baurecht. Der Begriff beschreibt bautechnische Regeln, die von der Wissenschaft als theoretisch richtig belegt wurden und sich dann im erfolgreichen Praxiseinsatz durchgesetzt haben. Oft fließen die anerkannten Regeln der Technik ein in eine DIN-Norm oder in weitere Regelwerke.

Oft ist die Realität aber schneller als die Normung. Denn die Bautechnik entwickelt sich ständig weiter und bringt neue Verfahren hervor, die sich in der Praxis bereits bewähren, während die alten quasi noch im Normenausschuss abgestimmt werden. So kann es vorkommen, dass anerkannte Regeln der Technik noch nicht niedergeschrieben sind. Hier handelt es sich dann um ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik, erläutert die ARGE Baurecht. Ein klassisches Beispiel sei der Schallschutz. Hier gingen die technischen Möglichkeiten für den Schallschutz und die Erwartungen der Bauherren über die in der diesbezüglich existierenden DIN-Norm angegebenen Werte hinaus.

Dies zeige: Nicht jede Norm ist technisch auf der Höhe der Zeit. Hier komme es auf das Know-how ihrer Bauingenieure, Fachplaner und Architekten an, so die ARGE Baurecht. Sie sollten – durch ständige Weiterbildung – alle in Frage kommenden DIN-Normen, Regelwerke und die anerkannten Regeln der Technik kennen – und zwar sowohl die geschriebenen als auch die ungeschriebenen.

 

Neue Energieeinsparverordnung und jede Menge Irrtümer

Besitzer, Verwalter, Immobilienmakler, Käufer und Neumieter müssen seit dem 1. Mai 2014 die geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) anwenden. Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der Energieeinsparverordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski – Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de – auf.

1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt offiziell „EnEV 2013“.

Nein, die offizielle Bezeichnung lautet „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“. Sie wurde am 18. November 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Für Bauherren, Architekten, Planer, Käufer, Neumieter und Immobilienmakler – und sonstige EnEV-Anwender – ist es wichtig, ab wann die neue Verordnung gilt. Deshalb nennt man die Novelle am häufigsten „EnEV 2014“.

2. Irrtum: Die neue EnEV verschärft ab 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.

Nein, erst für Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Januar 2016 mindert die Verordnung den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf um ein Viertel und erhöht den Wärmeschutz der Gebäudehülle um ein Fünftel – jeweils im Vergleich zum bisherigen Standard. Bauherren mit Neubau-Vorhaben ohne Genehmigung oder Anzeige betrifft diese Verschärfung wenn sie ihre Bauausführung im Jahr 2016 oder später beginnen.

3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

Nein, der Bauherr hat es in der Hand welche EnEV-Fassung gilt: Wenn er den Bauantrag oder die Bauanzeige bis Ende April 2014 eingereicht oder erstattet hat, gilt noch die ‚alte‘ EnEV 2009. Zukunftsorientierte Bauherren konnten allerdings auch vor dem 1. Mai 2014 verlangen, dass die Baubehörde ihr Vorhaben nach der neuen EnEV prüft, wenn der Architekt die Planung und Nachweise entsprechend geführt hat. Wenn der Bauherr allerding erst im Mai 2014 oder später den Bauantrag einreicht oder die Bauanzeige erstattet, dann gilt das Recht der neuen EnEV 2014.

Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gilt diejenige EnEV-Fassung, die in Kraft ist, wenn der Bauherr mit der Ausführung seines Bauvorhabens beginnt.

4. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt macht sich strafbar.

Nein, die neue Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist die einzige Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr Verspätung in Kraft tritt – also ab dem 1. Mai 2015. Diese Verzögerung soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und Herausgeber von Zeitungen und Internet-Portalen erlauben sich Schritt für Schritt auf die neuen Anforderungen einzustellen.

5. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

Nein, diese Regelung gilt nicht erst ab 1. Mai 2014. Bereits laut EnEV

2007 und 2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen um ihn ihren potenziellen Käufern oder Neumieter zu zeigen – spätestens wenn diese ihn verlangten. Neu ist allerdings, dass Betroffene nun den Energieausweis ihren Kunden bei der Besichtigung vorlegen müssen und ihnen nach Abschluss des Vertrages den Ausweis unverzüglich als Original oder Kopie übergeben.

6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

Nein, diese Regel gilt für alle Gebäude mit folgender Ausnahme: Für Wohnhäuser, mit höchsten vier Wohnungen, darf man nur einen Bedarfs-Energieausweis ausstellen, wenn der Bauantrag für das Haus vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO) vom 1. November 1977 eingereicht wurde und man es bis zum heutigen Tag noch immer nicht mindestens auf den Standard der WSchVO 1977 energetisch saniert hat. In diesen Fällen darf der Aussteller für dieses Haus nur einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarf (Bedarfsausweis) erstellen.

Quelle: HaustechnikDialog