Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Der Firma             
Uwe Steinig, Bauelemente
An der breiten Gehre 6, 39638 Gardelegen

1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Besteller unser Angebot fristgerecht angenommen hat oder wir eine schriftliche Erklärung (Auftragsbestätigung) absenden, die allein für den Umfang der Leistungspflichten maßgebend ist. Liegt diese nicht vor, bestimmt sich unser Leistungsumfang nach demjenigen Angebot, welches vom Besteller fristgerecht angenommen wurde. Die Lieferung ersetzt die schriftliche Bestellungsannahme. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(2) Prospektangaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen etc. sind lediglich als annähernd zu betrachten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums-und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, wie z. B. Konstruktionsänderungen im Rahmen der Produktverbesserung, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen

3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Grundsätzlich gelten die Preise in EURO der EZB gemäß Angebot, Auftrag bzw. Auftragsbestätigung des Verkäufers als fest vereinbart. Sie sind auf der Basis der am Tag unserer Angebotsabgabe geltenden Lohn-. Material-und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Steigerung von Material-und Rohstoffpreisen, Energiekosten, Löhnen und Gehältern, Herstellungs-oder Transportkosten sind wir berechtigt, die sich am Tage der Lieferung infolge effektiv eingetretener Kostensteigerungen ergebenden Preise zu berechnen, es sei denn die Lieferung erfolgt bei einem Nichthandelsgeschäft innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

(2) Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – sofort ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind zu leisten bar frei Zahlstelle, wobei Zahlungen an Dritte, wie z. B. Vermittler oder Vertreter auf Gefahr des Zahlenden erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung erfüllungshalber hereingenommen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskont-, Wechsel-und Einziehungskosten trägt der Besteller. Bei Provisionsgeschäften hat die Zahlung an uns zu erfolgen; die vereinbarte Provision wird erst nach Eingang des gesamten Kaufpreises fällig. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten (gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Kommt der Besteller mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks. Bei Teillieferungen sind wir in dem Fall zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernder Waren ohne Schadensersatzpflicht berechtigt.
(4) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluss erkennbar, so sind wir im Fall der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Erfolgen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist, so können wir unbeschadet weitergehender Schadensersatzforderungen vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Die Folgen bestimmen sich nach Ziff. 6.Abs. (2).
(6) Eine Aufrechnung des Bestellers kommt nur einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Lieferfristen
(1) Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss. Verbindlich können sie nur schriftlich vereinbart werden. Sie geltend als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Verzögert oder unterlässt der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert
sich die Lieferfrist angemessen.
(3) Liefer-und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen / Maschinen, Verzögerungen in Anlieferung wesentlicher Roh-und Baustoffe, Werkstoff-und / oder Energiemangel, etwa auch infolge wesentlicher Preissteigerungen, Verzögerungen bei der Beförderung sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsverzugs eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(4) Verzögern sich Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Lieferung, Kosten und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Sache geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) oder die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer dem Transportmittel entsprechenden befahrbaren Anfuhrstraße. Dies gilt unabhängig von der Frage der Übernahme der Versandkosten oder der Anfuhr. Soweit nichts Besonderes vereinbart wird, stehen die Versandart, die Verpackung, der Transportweg etc. in unserem Ermessen. Die Lieferung gilt mit dem Abladen als erfolgt. Wird der Versand, die Zustellung bzw. die Entgegennahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Bestelle raus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr damit auf den Besteller über.
(2) Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen(VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
(3) Eine Transportversicherung wird nur nach besonderer Vereinbarung auf Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten abgeschlossen.

6. Kündigung, Stornierung, Abnahmeverzug
(1) Kündigt oder storniert der Besteller, gleich aus welchem Grund, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Besteller eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz (Stornierungskosten) zu verlangen, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung zum voraussichtlichen/vereinbarten Liefertermin bestimmt: bis 6 Wochen vorher betragen die Stornierungskosten 15 %, und bei weniger als 6 Wochen 20% der Nettoauftragssumme. Die Stornierungskosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Betrag nachweisen oder der Besteller nachweist, dass eine geringere oder überhaupt keine Vergütung, ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(2) Einer Stornierung nach Abs. (2) steht es gleich, wenn der Besteller eine vereinbarte Finanzierungsbestätigung nicht / nicht rechtzeitig erbringt oder wenn wir aus vom Besteller zu vertretenen Gründen vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % der Nettoauftragssumme. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Ausgleich sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Ware, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers–insbesondere Zahlungsverzug –sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Besteller ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ware verpflichtet, uns jederzeit über deren Standort informiert zu halten.

8. Sachmängelhaftung
(1) Die Ware wird frei von Konstruktions-, Fabrikations-und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt –sofern der Besteller kein Verbraucher ist –bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach S. 1 gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt –sofern der Besteller kein Verbraucher ist –unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
(2) Werden unsere Betriebs-oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt, soweit Mängel auf schlechter Aufstellung sowie fehlerhaftem Einbau in eigener Verantwortung des Bestellers, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, auf von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln sowie auf von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie Witterungs-oder anderen Natureinflüssen beruhen. Mängelansprüche kommen schließlich nicht in Betracht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
(3) Sachmängelansprüche des Bestellers – sofern dieser kein Verbraucher ist – setzen voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich: Der Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Ware einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
 a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
 b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und unser Service-Techniker zum Käufer geschickt wird,
um die Reparatur vorzunehmen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder der Lieferort außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland liegt. In diesem Fall hat der Besteller diese Mehrkosten zu tragen.
(5) Der Besteller kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehlschlägt.
(6) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(7) Zahlungen des Bestellers dürften bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Eine Zahlung kann nur zurückgehalten werden, wenn der Besteller eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(8) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeten Teilen, die der Besteller an uns sendet, übernehmen wir keine Haftung für deren Verhalten bei der Bearbeitung; wird das Material deshalb schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung angefallenen Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres Erfüllungsgehilfen oder eine für den Vertragszweck wesentliche Pflichtverletzung zurückzuführen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden.

9. Haftung
(1) Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, wenn zwingend gehaftet wird, z.B. für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden. Dieses gilt wiederum nicht, wenn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern und/oder soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Abschließende Bestimmungen
(1) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort 39638 Gardelegen und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel-und Urkundsprozesse der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.(3) Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Telefax oder per E-Mail eingehalten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Gemeinsam mit dem Besteller werden wir etwaige unwirksame Bestimmungen im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am besten gerecht werden, ohne dass dadurch eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts erfolgt. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.

Stand aller Angaben: Mai 2018